Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 17 Einfuhrdokument
Stand: 10.06.2019
Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass die Tiere jeweils mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union gehalten worden sind.
Änderungsverlauf
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12.12.2013 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4145)
BGBl. 2013 I S. 4145
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.